Der Anwalt der Beschwerdeführer ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens und der Bindung der am Verfahren beteiligten Personen an das Amts- bzw. an das Berufsgeheimnis ist in Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein anderer Massstab als bei öffentlichen Behauptungen anzuwenden. Im Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 legte der Beschuldigte im Namen seiner Klientschaft deren Standpunkt dar bzw. setzte sich für deren Interessen ein.