3.2.4.2. Zu beachten ist sodann, dass die beanstandete Passage im Rahmen eines hängigen und strittigen Zivilprozesses verfasst wurde, in welchem insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführer in Bezug auf ein geplantes Bauvorhaben im Zentrum der Streitigkeiten standen bzw. noch immer stehen. Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein nicht öffentliches Verfahren (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Der Anwalt der Beschwerdeführer ist an das Berufsgeheimnis gebunden.