Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit steht fest, dass die inkriminierenden Ausführungen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt (angefochtene Verfügung, E. 1.3) – auf den Gegenstand des Zivilprozesses bezogen sind.