Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schadenersatzforderung steht gemäss dem Schlichtungsbegehren vom 25. April 2022 die Haftungsnorm Art. 41 OR im Zentrum des Zivilverfahrens (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Schädigung ist im ausservertraglichen Schadenersatzrecht eine Haftungsvoraussetzung (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art.