Betreffend die genannten schriftlichen Äusserungen kann eine relevante Ehrverletzung damit nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Folglich ist zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten in der beanstandeten Passage im Rahmen der dargelegten Schranken bewegen, mithin ob sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Art. 14 StGB; E. 3.2.2.2 hiervor).