Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrigkeit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. behauptete Rechtfertigungsgründe sind vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht worden sind (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 220 f.).