3.2.2.2. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben den Vorrang vor den Entlastungsbeweisen (RIKLIN, a.a.O., N. 64 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 211 E. 4a). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Ausführungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4).