Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4), so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 124 IV 162 E. 3).