Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch, d.h. den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1).