Es geht ihnen nur noch darum, den Bau des […] zu verzögern und den Klägerinnen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Hierfür stehen die Rechtsmittel aber nicht zur Verfügung. Die Beklagten verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nötigen sie die Klägerinnen, Bauverzögerungen zu erdulden, und versuchen, die Klägerinnen auf das Bauvorhaben zu verzichten. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein. Ausserdem ist der Schaden, den sie bei den Klägerinnen verursachen, widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR."