Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.93 (STA.2022.6175) Art. 289 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Beschwerde- C._____, führerin 3 […] Beschwerde- D._____, führer 4 […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reetz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter F._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt G._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 23. Februar 2023 in der Strafsache gegen F._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichten A., B., C. und D. (fortan: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige bzw. Strafantrag u.a. gegen F. (fortan: Beschuldigter) wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) ein. Ferner konstituierten sie sich als Privatkläger. 2. Am 23. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden nachfolgende Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten (ST.2022.6175): " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung und versuchter Nötigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung noch und eine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Gleichentags erliess sie (ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2022.6175) Einstellungsverfügungen in den Strafverfahren gegen H. (SBK.2023.87), I. (SBK.2023.88), J. (SBK.2023.89), K. (SBK.2023.90), L. (SBK.2023.91) sowie M. (SBK.2023.92). Die Verfügungen wurden am 28. Februar 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ge- nehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihnen am 3. März 2023, 7. März 2023 bzw. 17. März 2023 zu- gestellte Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2023 erhoben die Be- schwerdeführer am 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Es seien die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Februar 2023 betreffend die Beschwerdegegner 1-7 (Verfahrensnum- mer der Vorinstanz: STA3 ST.2022.6175) (vgl. Beilagen 2 und 3) aufzuhe- ben. 2. Es seien die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1-7 we- gen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung fortzu- setzen und/oder an die Hand zu nehmen und es sei gegen die Beschwer- degegner 1-7 Anklage wegen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung zu erheben. 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegner 1-7, wo- bei darum ersucht wird, den Beschwerdeführern 1-4 Gelegenheit zu ge- ben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihnen aus den Straf- taten (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber den Beschwerdegegnern 1-7 geltend gemachten zivil- rechtlichen Ansprüche i.S.v. Art. 122 ff. StPO (Schadenersatz aufgrund der durch die üble Nachrede [evtl. Beschimpfung] und versuchter Nötigung der Beschwerdegegner 1-7 entstandenen Anwaltskosten etc. der Beschwer- deführer 1-4) zu beziffern." 3.2. Am 29. März 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die vom Verfahrens- leiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfü- gung vom 23. März 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Ap- ril 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- -4- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagege- nügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren ein- zustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in -5- Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 23. Februar 2023. Es ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwalt- schaft Baden das Verfahren in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte der üblen Nachrede (eventualiter Beschimpfung) und der versuchten Nöti- gung zu Recht eingestellt hat. 3.2. 3.2.1. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschuldigte als bevoll- mächtigter Vertreter der N. AG. und der O AG. im u.a. gegen die Beschwer- deführer gerichteten Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 folgenden Passus verfasste (Beschwerdebeilage 6, N. 4): " Die Beklagten wehren sich mit sämtlichen möglichen zivil- und verwal- tungsrechtlichen Mitteln gegen diesen Bau. Die Intervention der Beklagten war anfänglich erfolgreich, was dazu führte, dass die Klägerinnen ihr Pro- jekt überarbeiteten […]. Seither sind all ihre Rechtsbehelfe und politischen Interventionen abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Es ist deutlich, dass die Beklagten Fundamentalopposition betrei- ben. Sie wissen, dass ihre Rechtsmittel chancenlos sind. Es geht ihnen nur noch darum, den Bau des […] zu verzögern und den Klägerinnen mög- lichst grossen Schaden zuzufügen. Hierfür stehen die Rechtsmittel aber nicht zur Verfügung. Die Beklagten verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nötigen sie die Klägerinnen, Bauverzögerungen zu erdulden, und versuchen, die Klägerinnen auf das Bauvorhaben zu verzichten. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein. Ausserdem ist der Schaden, den sie bei den Klägerinnen verursachen, widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR." 3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der -6- Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als acht- barer Mensch, d.h. den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Massgebend für den Richter sind nicht die Wert- massstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, son- dern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4), so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 124 IV 162 E. 3). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (statt vieler: BGE 132 IV 112 E. 2). Die Äusserung muss sodann gegenüber einem Dritten erfolgen (RIK- LIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Grundsätzlich ist ein Dritter jede Person, die nicht mit Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3). 3.2.2.2. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben den Vorrang vor den Ent- lastungsbeweisen (RIKLIN, a.a.O., N. 64 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 211 E. 4a). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehren- rührigen Ausführungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Be- gründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4). Anwälte sollen ihre Mandanten innerhalb der geschilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nach- haltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig be- leidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Diese rhetorische Freiheit ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objek- tivität berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 173 StGB). Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, d.h. keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich -7- bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2). In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds ist Fol- gendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrigkeit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. behaup- tete Rechtfertigungsgründe sind vom Staat nur beweismässig zu widerle- gen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht worden sind (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 220 f.). 3.2.3. Der vom Beschuldigten verfasste Passus, der Tatbestand der (versuchten) Nötigung dürfte durch das Verhalten der Beschwerdeführer erfüllt sein (E. 3.2.1 hiervor), betrifft als Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens die sittliche Ehre der Beschwerdeführer (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3). Dasselbe hat in Bezug auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu gelten, da den Beschwerdeführern dadurch ein individual-sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, N. 17). Gemeinsam mit den Beschwerdeführern (Beschwerde, N. 15 ff.) ist daher von einem Ehreingriff auszugehen. Daran vermag die Formulierung als "Vermutung" (vgl. Be- schwerdebeilage 6, N. 4: "Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein.") bzw. im Konjunktiv nichts zu ändern (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a). Behördenmit- glieder und Gegenanwalt sind sodann als Dritte i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 173 StGB; Beschwerde, N. 15; vgl. Beschwerdeantwort, N. 6). Betreffend die genannten schriftlichen Äusserungen kann eine relevante Ehrverletzung damit nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Folglich ist zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten in der beanstandeten Passage im Rahmen der dargelegten Schranken bewegen, mithin ob sie sachbezo- gen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Art. 14 StGB; E. 3.2.2.2 hiervor). 3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Ausführungen des Beschuldigten seien in keinem sachlichen Zusammenhang zur behaupte- ten Schadenersatzforderung gestanden (Beschwerde, N. 39 ff. und 44 ff.). -8- Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit der geltend ge- machten Schadenersatzforderung steht gemäss dem Schlichtungsbegeh- ren vom 25. April 2022 die Haftungsnorm Art. 41 OR im Zentrum des Zivil- verfahrens (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Schädigung ist im ausservertraglichen Schadenersatzrecht eine Haftungs- voraussetzung (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 41 OR). Die inkriminierenden Ausführungen, die Beschwerdeführer hätten eine (versuchte) Nötigung begangen, stehen im gleichen Abschnitt wie die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit und neh- men im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug zur vorgeworfenen un- erlaubten Handlung bzw. zur strittigen Haftungsfrage. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird aufgrund der unterstellten Zweck- entfremdung von verschiedenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechts- mitteln erhoben. Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrech- ten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit steht fest, dass die inkrimi- nierenden Ausführungen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt (angefochtene Verfügung, E. 1.3) – auf den Gegenstand des Zivilprozesses bezogen sind. 3.2.4.2. Zu beachten ist sodann, dass die beanstandete Passage im Rahmen eines hängigen und strittigen Zivilprozesses verfasst wurde, in welchem insbe- sondere das Verhalten der Beschwerdeführer in Bezug auf ein geplantes Bauvorhaben im Zentrum der Streitigkeiten standen bzw. noch immer ste- hen. Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein nicht öffent- liches Verfahren (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Der Anwalt der Beschwerdeführer ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Aufgrund des nicht öffentlichen Ver- fahrens und der Bindung der am Verfahren beteiligten Personen an das Amts- bzw. an das Berufsgeheimnis ist in Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein anderer Massstab als bei öffentlichen Be- hauptungen anzuwenden. Im Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 legte der Beschuldigte im Namen seiner Klientschaft deren Standpunkt dar bzw. setzte sich für deren Interessen ein. Die Nennung der Hintergründe (vorlie- gend aussichtsloses Prozessieren) sowie die möglichen rechtlichen Schlussfolgerungen (vorliegend Nötigung sowie Rechtsmissbrauch) wer- den in der Regel in einer Rechtsschrift dargelegt. Es liegt in der Natur der Sache und ist evident, dass Behauptungen teilweise bestimmt formuliert und Diskussionen kontrovers geführt werden. Dass dabei im Rahmen eines solchen Verfahrens auch Vorwürfe erhoben und entsprechend negative Sachverhalte behauptet werden sowie ein in gewissem Masse strenger Tonfall herrscht, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und übersteigt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 38 ff.) – nicht das in solchen Prozessen -9- geduldete Mass. Daran vermag der Umstand, dass es sich um einen Zivil- prozess handelt (Beschwerde, N. 38), nichts zu ändern, zumal auch in die- sen Verfahren die berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interes- senwahrung vollumfänglich besteht. Die Adressaten des Schlichtungsbe- gehrens – aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Be- hördenmitglieder sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Verfahren die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit dem negativen Ver- halten der jeweiligen Gegenpartei argumentieren und dieses auch (straf-) rechtlich würdigen. Sie sind ohne Weiteres auch in der Lage, die Rechts- schrift mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechen- den Kontext einzuordnen. Die beanstandeten Äusserungen sind sodann in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und gehen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 41 ff.) – jedenfalls nicht über das hinaus, was im Rahmen von strittigen Haftungsprozessen, in welchem insbesondere die Widerrechtlichkeit einer Handlung behauptet werden muss, üblich ist und noch toleriert werden kann. Die gemachten Ausführungen sind in dem Sinne als notwendige Vorbringen zu betrachten, als der Beschuldigte gehalten war, sämtliche in Bezug auf die Haftungs- frage möglicherweise relevanten Umstände und Schlussfolgerungen genü- gend pointiert vorzubringen, um seinen Pflichten als Rechtsvertreter nach- zukommen. 3.2.4.3. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die inkriminierten Aus- führungen des Beschuldigten wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde- führer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Be- schwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich daher unbestrittenermassen zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ob die vom Beschuldigten im Schlichtungsbegehren vom 25. April 2022 geschilderte Rechtsgrundlage bewiesen werden kann (Be- schwerde, N. 39), die von den Beschwerdeführern diesbezüglich aufgewor- fenen Fragen für den Ausgang des Haftpflichtprozesses entscheidrelevant sind (vgl. Beschwerde, N. 21 ff.) sowie das vorgeworfene Verhalten eine Schadenersatzforderung begründet, ist primär eine zivilrechtliche Frage und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In einem Zivilprozess ist ferner auf die Umstände hinzuweisen, welche für die Entstehung der Schadenersatzforderung entscheidend sein können (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Hingegen besteht keine Pflicht im Schlichtungsverfahren die Rechtsbegeh- ren bereits hinreichend zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 202 ZPO). Die fehlende Substantiierung der Rechts- grundlagen ist daher – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 39) – nicht zu beanstanden. Dass die Parteien unter- schiedliche Standpunkte vertreten bzw. Geschehnisse völlig verschieden - 10 - darstellen oder interpretieren (vgl. Beschwerde, N. 39), ist gerade bei ge- richtlichen Verfahren regelmässig der Fall und bedeutet nicht, dass der Be- schuldigte wider besseres Wissen handelte. Den Lesern der Eingabe im Rahmen des Schlichtungsverfahrens war klar, dass es sich beim Vorwurf einer Straftat sowie des Rechtsmissbrauchs um die subjektive Einschät- zung des Beschuldigten handelt, welcher parteiisch die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten hat. Wäre der Beschuldigte als Anwalt in dieser Situation verpflichtet, gegebenenfalls ehrverletzende Behauptungen stets nur mit Vorbehalt zu äussern, würde ihm eine wirkungsvolle Interessen- wahrung unnötig erschwert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Kontext folglich nicht wider besseres Wissen schlicht unwahre und unnötige Behauptungen aufgestellt, um die Beschwerdeführer zu verunglimpfen und zu schikanieren, auch wenn diese angriffig und möglicherweise – je nach Ausgang des Zivilprozesses – zu relativieren sind. 3.2.4.4. Im Ergebnis erfüllen die inkriminierenden Passagen des Beschuldigten die in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Voraussetzungen der Recht- fertigung ehrverletzender Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vorliegt. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den eventualiter vorge- brachten Vorwurf der Beschimpfung ist – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung E. 1.3) – nicht weiter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB einzu- gehen. 3.3. 3.3.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte als bevollmächtigter Vertreter der N. AG. und der O AG. ein Schlichtungsgesuch mit einer Scha- denersatzforderung von Fr. 1'000'000.00 (unter Vorbehalt der Nachklage) eingereicht hat, welches im Wesentlichen mit Ertragsausfällen infolge ver- zögerter Betriebsaufnahme aufgrund der Ergreifung diverser Rechtsmittel durch die Beschwerdeführer begründet wurde (Beschwerdebeilage 6; an- gefochtene Verfügung, E. 1.4). 3.3.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung - 11 - der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üb- licherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangs- mittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangs- wirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1 mit Hinweisen). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Dro- hungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vor- gesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Ver- wirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber straf- rechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafba- ren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher ei- genhändig der Freiheit beraubt hat, von einer Strafanzeige in diesem Zu- sammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund er- folgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbe- stand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachli- cher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertig- ter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemei- nen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letz- terer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der - 12 - Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang exis- tiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht bereits deshalb ein Tatverdacht angenommen werden, weil der Beschuldigte das fragliche Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführer im Namen seiner Kli- entschaft einleitete. Weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens implizit angedroht worden sei, es werde eine Teilklage erhoben, wird nicht nachvollziehbar dargelegt (Beschwerde, N. 66 ff.). Der Haftungsprozess wurde durch die Einleitung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens (Art. 197 f. ZPO) bereits ein- geleitet und wird folglich nicht in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist sodann restriktiv auszulegen (angefochtene Verfügung, E. 1.4; E. 3.3.2 hiervor). Weder die blosse Einleitung eines Zivilverfahrens noch die einem Zivilprozess inhä- rente psychische Belastung (Beschwerde, N. 76 ff.), überschreiten das üb- licherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre. Die Handlungsalterna- tive, die Bestreitung der gemäss ihren Ausführungen aussichtslosen Be- gehren der Gegenpartei, steht den Beschwerdeführern ohne Weiteres of- fen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden. Die Höhe der ein- geklagten Geldsumme indiziert per se keinen erheblichen Nachteil und ist ohnehin lediglich geschuldet, sofern der Kläger den entsprechenden Scha- den begründet und vollumfänglich belegt (Beschwerde, N. 76 ff.). Sofern der Anspruch besteht, haben sich die Beschwerdeführer dem Risiko eines Zivilprozesses ohnehin durch ihr eigenes Tun ausgesetzt. Es ist folglich kein Verhalten ersichtlich, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend erkannte, fehlt es auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten (angefochtene Verfü- gung, E. 1.4). Dass das Verfahren lediglich eingeleitet wurde, um die Be- schwerdeführer davon abzuhalten, in einem allfälligen Baubewilligungsver- fahren […] weitere Rechtsmittel gegen das geplante Bauprojekt zu ergrei- fen (Beschwerde, N. 68 ff.), ist nicht ersichtlich, nur weil ein mit dem Bau- vorhaben zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht rechtshängig ist sowie diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren noch bevorsteht (vgl. Beschwerde, N. 67). Es ist das Recht des Beschuldigten, im Namen seiner Klientschaft die Letzteren aus ihrer Sicht zustehende (Teil-)Forderung gegen die Beschwerdeführer im Zivilprozess geltend zu machen. Von der Aussichtslosigkeit eines Begehrens ist ferner – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 84 ff.) – nicht ohne Weiteres auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit zu schliessen. Würde - 13 - anders entschieden, wäre die Geltendmachung einer Forderung bei unsi- cherer Beweis- bzw. Sachlage nicht mehr ohne unzumutbare strafrechtli- che Risiken für die Parteien sowie den die Parteien vertretenen Rechtsan- walt möglich (vgl. BGE 94 IV 111 E. 3). Darüber hinaus indizieren die Ausführungen der Beschwerdeführer (Be- schwerde, N. 21 ff., 80 ff.) ohnehin keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Be- schwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (E. 3.2.4.3 hiervor). Zudem wurde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 80 ff.) – mit Art. 41 OR eine schlüssige Rechtsgrundlage geltend ge- macht (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.; vgl. E. 3.2.4.1 hiervor). Die rechts- missbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslö- sen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführer und die Klientschaft des Be- schuldigten bis anhin nicht in einem Verfahren gleichzeitig involviert waren, ist für die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens bzw. für die rechtsmiss- bräuchliche Prozessführung kein Indiz (Beschwerde, N. 87). Inwiefern für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung die Eigentümerstel- lung der zu überbauenden Grundstücke haftungsbegründend sein soll oder ein Baugesuch für das Entstehen einer Schadenersatzforderung bereits eingereicht hätte werden müssen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (Beschwerde, N. 83). Diese Ausführungen vermö- gen die klägerische Begründung der Schadenersatzforderung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) zumindest nicht als sachlich unvertretbar erscheinen zu lassen, zu- mal Gegenparteien oftmals konträre Standpunkte vertreten. Die Sachlage präsentiert sich daher zumindest nicht derart offensichtlich, dass davon auszugehen wäre, dass das Schlichtungsverfahren ohne Anlass und ledig- lich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer von weiteren zulässigen Schritten gegen das Bauvorhaben abzuhalten. Die von den Beschwerde- führern ins Feld geführten zivilrechtlichen Ausführungen begründen daher nicht ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist damit nicht gege- ben. 3.3.3.2. Nach dem Dargelegten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht ha- ben könnte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht. - 14 - 3.4. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. 4.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegen- stand der Beschwerde. Folglich wären sowohl die Beschwerdeführer als auch die Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten entschädigungs- pflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien je- doch grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Be- schuldigte durch einen Bürokollegen vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren Sachverhalt. Das Verfassen der Beschwerde- antwort (5 Seiten, davon ca. 2,5 Seiten Begründung) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit augenscheinlich kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 61.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza