Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3).