Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1 mit Hinweisen).