3.2.4.2. Im Ergebnis ist die von Rechtsanwalt P. verfasste Passage nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den -8- eventualiter vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung ist nicht weiter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB einzugehen.