Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, der Beschuldigte müsse sich die Äusserung seines Rechtsvertreters anrechnen lassen (vgl. Beschwerde, N. 31), sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Anrechnung kennt. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ausgeführten Sachverhaltsvarianten, ändern an dieser Schlussfolgerung ebenfalls nichts, zumal sich zu deren Stütze keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben und sie zudem auf keine konkreten Anhaltspunkte hinweisen, die einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten rechtfertigten.