Die Anwesenheit des Beschuldigten an der Schlichtungsverhandlung vermag daran ebenfalls nicht zu ändern, da die Parteien verpflichtet sind an der Verhandlung persönlich teilzunehmen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, der Beschuldigte müsse sich die Äusserung seines Rechtsvertreters anrechnen lassen (vgl. Beschwerde, N. 31), sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Anrechnung kennt.