" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung und versuchter Nötigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung noch und eine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)."