Das Verfassen der Beschwerdeantwort (10 Seiten mit wenigen materiellen Ausführungen) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 867.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 67.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […]