2 mit Ausnahme des Verfahrens SBK.2023.93 gegen Rechtsanwalt AA.) sind identisch. Es liegt damit im Grundsatz ein (mittelbarer) Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren Sachverhalt. Das Verfassen der Beschwerdeantwort (10 Seiten mit wenigen materiellen Ausführungen) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt.