3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung die konkreten Umstände der "Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klienten" (Beschwerde, N. 46 ff.) offen bleiben. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Namen der AB. und der O. AG. begründet vorliegend so oder anders keinen Tatverdacht auf eine (versuchte) Nötigung: