Die nachträgliche Kenntnisnahme der Äusserung von Rechtsanwalt AA. durch die Beschuldigte und die nicht erfolgte "Distanzierung" von dessen Ausführungen wäre im Übrigen ebenfalls nicht von Belang. Es ist folglich davon auszugehen, dass das den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten von Rechtsanwalt AA. im Schlichtungsgesuch selbstständig subsumiert wurde und die entsprechende Formulierung nicht auf der Instruktion der Verwaltungsräte der AB. und der O. AG. beruht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede in Bezug auf die Beschuldigte eingestellt hat.