204 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die Beschuldigte müsse sich die Äusserung ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen (vgl. Beschwerde, N. 31), sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Anrechnung kennt. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ausgeführten Sachverhaltsvarianten, ändern an dieser Schlussfolgerung ebenfalls nichts, zumal sich zu deren Stütze keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben und sie zudem auf keine konkreten Anhaltspunkte hinweisen, die einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte rechtfertigten. Die nachträgliche Kenntnisnahme der Äusserung von Rechtsanwalt AA.