instruiert hätten, den Sachverhalt als versuchte Nötigung bzw. als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu bezeichnen. Dass das Schlichtungsgesuch vorgängig unter den Verwaltungsräten zirkulierte und durch sie auf Faktentreue und Richtigkeit überprüft wurde, erscheint bereits angesichts deren Anzahl unwahrscheinlich und entspricht auch nicht der allgemeinen Berufserfahrung (Beschwerde, N. 31 f.). Die Anwesenheit von P. an der Schlichtungsverhandlung vermag daran ebenfalls nicht zu ändern, da die Parteien verpflichtet sind an der Verhandlung persönlich teilzunehmen (Art. 204 Abs. 1 ZPO).