) ist daher von einem Ehreingriff auszugehen. Daran vermag die Formulierung als "Vermutung" (vgl. Beschwerdebeilage 6, N. 4: "Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein.") bzw. im Konjunktiv nichts zu ändern (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a). Behördenmitglieder und Gegenanwalt sind sodann als Dritte i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (TRECHSEL/ LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 173 StGB; Beschwerde, N. 15). Betreffend die genannten schriftlichen Äusserungen kann eine relevante Ehrverletzung damit nicht klarerweise ausgeschlossen werden.