41 OR eine schlüssige Rechtsgrundlage geltend gemacht (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.): Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführer und die N. AG. und die O. AG. bis anhin nicht in einem Verfahren gleichzeitig involviert waren, ist für die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens bzw. für die rechtsmissbräuchliche Prozessführung kein Indiz (Beschwerde, N. 87).