Es ist das Recht einer jeden natürlichen oder juristischen Person, die ihr aus ihrer Sicht zustehende (Teil-)Forderung gegen die Beschwerdeführer im Zivilprozess geltend zu machen. Von der Aussichtslosigkeit eines Begehrens ist ferner – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 84 ff.) – nicht ohne Weiteres auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit zu schliessen. Würde anders entschieden, wäre die Geltendmachung einer Forderung bei unsicherer Be- weis- bzw. Sachlage nicht mehr ohne unzumutbare strafrechtliche Risiken für die Parteien sowie den die Parteien vertretenen Rechtsanwalt möglich (vgl. BGE 94 IV 111 E. 3).