3.4. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.