Darüber hinaus indizieren die Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 21 ff., 80 ff.) ohnehin keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich zumindest teilweise so abgespielt, wie von der Beschuldigten dargelegt. Zudem wurde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 80 ff.) – mit Art. 41 OR eine schlüssige Rechtsgrundlage geltend gemacht (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.