Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens implizit angedroht worden sei, es werde eine Teilklage erhoben (Beschwerde, N. 66 ff.). Der Haftungsprozess wurde durch die Einleitung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens (Art. 197 f. ZPO) bereits eingeleitet und wird folglich nicht in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist sodann restriktiv auszulegen (angefochtene Verfügung, E. 1.5; E. 3.3.2 hiervor).