Das Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 und die darin enthaltenen Ausführungen sind rechtlich fundiert und – angesichts des vorgeworfenen Sachverhalts – verhältnismässig zurückhaltend formuliert. Es sind folglich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 31) – keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte bzw. die weiteren Verwaltungsräte der O. AG. und der P. AG. Rechtsanwalt N. instruiert hätten, den Sachverhalt als versuchte Nötigung bzw. als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu bezeichnen.