auch die Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien jedoch grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwältin F., eine Bürokollegin von P., vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Die von Rechtsanwältin F. verfassten Beschwerdeantworten in den Parallelverfahren (vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2 mit Ausnahme des Verfahrens SBK.2023.93 gegen Rechtsanwalt G.) sind identisch.