Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten zivilrechtlichen Ausführungen begründen daher nicht ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist damit nicht gegeben. 3.3.3.2. Nach dem Dargelegten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht haben könnte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht.