Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend erkannte, fehlt es auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten (angefochtene Verfügung, E. 1.5). Dass das Verfahren lediglich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer davon abzuhalten, in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren […] weitere Rechtsmittel gegen das geplante Bauprojekt zu ergreifen (Beschwerde, N. 68 ff.), ist nicht ersichtlich, nur weil ein mit dem Bauvorhaben zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht rechtshängig ist sowie diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren noch bevorsteht (vgl. Beschwerde, N. 67).