der Kläger den entsprechenden Schaden begründet und vollumfänglich belegt (Beschwerde, N. 76 ff.). Sofern der Anspruch besteht, haben sich die Beschwerdeführer dem Risiko eines Zivilprozesses ohnehin durch ihr eigenes Tun ausgesetzt. Es ist folglich kein Verhalten ersichtlich, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde.