3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung die konkreten Umstände der "Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klienten" (Beschwerde, N. 46 ff.) offen bleiben; die Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Namen der H. AG. und der I. AG. begründet vorliegend so oder anders keinen Tatverdacht auf eine (versuchte) Nötigung: