3.2.4.2. Im Ergebnis ist die von Rechtsanwalt G. verfasste Passage nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den eventualiter vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung ist nicht weiter auf -8- den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB einzugehen.