Es ist folglich davon auszugehen, dass das den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten von Rechtsanwalt G. im Schlichtungsgesuch selbstständig subsumiert wurde und die entsprechende Formulierung nicht auf der Instruktion der Verwaltungsräte der H. AG. und der I. AG. beruhen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede in Bezug auf den Beschuldigten eingestellt hat.