Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.87 (STA.2022.6175) Art. 283 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Beschwerde- C._____, führerin 3 […] Beschwerde- D._____, führer 4 […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reetz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter E._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin F._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 23. Februar 2023 in der Strafsache gegen E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichten A., B., C. und D. (fortan: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige bzw. Strafantrag u.a. gegen E. (fortan: Beschuldigter) wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) ein. Ferner konstituierten sie sich als Privatkläger. 2. Am 23. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden nachfolgende Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten (ST.2022.6175): " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung und versuchter Nötigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung noch und eine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Gleichentags erliess sie (ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2022.6175) Einstellungsverfügungen in den Strafverfahren gegen L. (SBK.2023.88), M. (SBK.2023.89), N. (SBK.2023.90), O. (SBK.2023.91), P. (SBK.2023.92) sowie G. (SBK.2023.93). Die Verfügungen wurden am 28. Februar 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ge- nehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihnen am 3. März 2023, 7. März 2023 bzw. 17. März 2023 zu- gestellte Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2023 erhoben die Be- schwerdeführer am 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Es seien die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Februar 2023 betreffend die Beschwerdegegner 1-7 (Verfahrensnum- mer der Vorinstanz STA3 ST.2022.6175) (vgl. Beilagen 2 und 3) aufzuhe- ben. 2. Es seien die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1-7 we- gen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung fortzu- setzen und/oder an die Hand zu nehmen und es sei gegen die Beschwer- degegner 1-7 Anklage wegen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung zu erheben. 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegner 1-7, wo- bei darum ersucht wird, den Beschwerdeführern 1-4 Gelegenheit zu ge- ben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihnen aus den Straf- taten (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber den Beschwerdegegnern 1-7 geltend gemachten zivil- rechtlichen Ansprüche i.S.v. Art. 122 ff. StPO (Schadenersatz aufgrund der durch die üble Nachrede [evtl. Beschimpfung] und versuchter Nötigung der Beschwerdegegner 1-7 entstandenen Anwaltskosten etc. der Beschwer- deführer 1-4) zu beziffern." 3.2. Am 29. März 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die vom Verfahrens- leiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfü- gung vom 23. März 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Ap- ril 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- -4- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagege- nügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren ein- zustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in -5- Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 23. Februar 2023. Es ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwalt- schaft Baden das Verfahren in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte der üblen Nachrede (eventualiter Beschimpfung) und der versuchten Nöti- gung zu Recht eingestellt hat. 3.2. 3.2.1. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt G. als bevoll- mächtigter Vertreter der H. AG. und der I. AG. im u.a. gegen die Beschwer- deführer gerichteten Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 folgenden Passus verfasste (Beschwerdebeilage 6, N. 4): " Die Beklagten wehren sich mit sämtlichen möglichen zivil- und verwal- tungsrechtlichen Mitteln gegen diesen Bau. Die Intervention der Beklagten war anfänglich erfolgreich, was dazu führte, dass die Klägerinnen ihr Pro- jekt überarbeiteten […]. Seither sind all ihre Rechtsbehelfe und politischen Interventionen abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Es ist deutlich, dass die Beklagten Fundamentalopposition betrei- ben. Sie wissen, dass ihre Rechtsmittel chancenlos sind. Es geht ihnen nur noch darum, den Bau des […] zu verzögern und den Klägerinnen mög- lichst grossen Schaden zuzufügen. Hierfür stehen die Rechtsmittel aber nicht zur Verfügung. Die Beklagten verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nötigen sie die Klägerinnen, Bauverzögerungen zu erdulden, und versuchen, die Klägerinnen auf das Bauvorhaben zu verzichten. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein. Ausserdem ist der Schaden, den sie bei den Klägerinnen verursachen, widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR." 3.2.2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als acht- barer Mensch, d.h. den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner -6- Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Massgebend für den Richter sind nicht die Wert- massstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, son- dern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4), so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 124 IV 162 E. 3). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (statt vieler: BGE 132 IV 112 E. 2). Die Äusserung muss sodann gegenüber einem Dritten erfolgen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Grundsätzlich ist ein Dritter jede Person, die nicht mit Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3). 3.2.3. Der von Rechtsanwalt G. als bevollmächtigtem Vertreter der H. AG. und der I. AG. verfasste Passus, der Tatbestand der (versuchten) Nötigung dürfte durch das Verhalten der Beschwerdeführer erfüllt sein (E. 3.2.1 hier- vor), betrifft als Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens die sittliche Ehre der Beschwerdeführer (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3). Dasselbe hat in Bezug auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu gelten, da den Be- schwerdeführern dadurch ein individual-sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, N. 17). Gemeinsam mit den Beschwer- deführern (Beschwerde, N. 15 ff.) ist daher von einem Ehreingriff auszuge- hen. Daran vermag die Formulierung als "Vermutung" (vgl. Beschwerde- beilage 6, N. 4: "Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein.") bzw. im Kon- junktiv nichts zu ändern (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a). Behördenmitglieder und Gegenanwalt sind sodann als Dritte i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (TRECHSEL/ LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 173 StGB; Be- schwerde, N. 15). Betreffend die genannten schriftlichen Äusserungen kann eine relevante Ehrverletzung damit nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Folglich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte für den voraufgeführten Passus strafrechtlich belangt werden kann. 3.2.4. 3.2.4.1. Mit der Staatsanwaltschaft Baden (E. 1.2 der angefochtenen Verfügung) und dem Beschuldigten (Beschwerdeantwort, N. 6) ist davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 – welches im Auftrag der H. AG. und der I. AG. eingereicht wurde – von Rechtsanwalt G. verfasst -7- wurde. Die Aufgabe als Rechtsanwalt besteht u.a. darin, aus den Schilde- rungen seiner Klientschaft die wesentlichen Gesichtspunkte herauszufil- tern, mit anderen Worten sein juristisches Wissen auf den von seinem Man- danten geschilderten Sachverhalt anzuwenden und rechtlich zu qualifizie- ren und entsprechend zu umschreiben. Er ist in seiner Funktion als Rechts- vertreter grundsätzlich nicht als willenloses Werkzeug zu betrachten, der blind den Anweisungen seiner Klientschaft folgt. Das Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 und die darin enthaltenen Ausführungen sind rechtlich fundiert und – angesichts des vorgeworfenen Sachverhalts – verhältnis- mässig zurückhaltend formuliert. Es sind folglich – entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 31) – keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. die weiteren Verwaltungsräte der H. AG. und der I. AG. Rechtsanwalt G. instruiert hätten, den Sachverhalt als versuchte Nötigung bzw. als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu be- zeichnen. Dass das Schlichtungsgesuch vorgängig unter den Verwaltungs- räten zirkulierte und durch sie auf Faktentreue und Richtigkeit überprüft wurde, erscheint bereits angesichts deren Anzahl unwahrscheinlich und entspricht auch nicht der allgemeinen Berufserfahrung (Beschwerde, N. 31 f.). Die Anwesenheit von P. an der Schlichtungsverhandlung vermag daran ebenfalls nicht zu ändern, da die Parteien verpflichtet sind an der Verhand- lung persönlich teilzunehmen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwer- deführer sinngemäss geltend machen, der Beschuldigte müsse sich die Äusserung seines Rechtsvertreters anrechnen lassen (vgl. Beschwerde, N. 31), sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Anrech- nung kennt. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ausgeführ- ten Sachverhaltsvarianten, ändern an dieser Schlussfolgerung ebenfalls nichts, zumal sich zu deren Stütze keinerlei Hinweise aus den Akten erge- ben und sie zudem auf keine konkreten Anhaltspunkte hinweisen, die einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten rechtfertigten. Die nachträgli- che Kenntnisnahme der Äusserung von Rechtsanwalt G. durch den Be- schuldigten und die nicht erfolgte "Distanzierung" von dessen Ausführun- gen wäre im Übrigen ebenfalls nicht von Belang. Es ist folglich davon auszugehen, dass das den Beschwerdeführern vorge- worfene Verhalten von Rechtsanwalt G. im Schlichtungsgesuch selbststän- dig subsumiert wurde und die entsprechende Formulierung nicht auf der Instruktion der Verwaltungsräte der H. AG. und der I. AG. beruhen. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede in Bezug auf den Beschuldigten eingestellt hat. 3.2.4.2. Im Ergebnis ist die von Rechtsanwalt G. verfasste Passage nicht dem Be- schuldigten zuzurechnen. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den eventualiter vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung ist nicht weiter auf -8- den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ein- zugehen. 3.3. 3.3.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt G. als bevollmächtigter Vertreter der H. AG. und der I. AG. ein Schlichtungsgesuch mit einer Scha- denersatzforderung von Fr. 1'000'000.00 (unter Vorbehalt der Nachklage) eingereicht hat, welches im Wesentlichen mit Ertragsausfällen infolge ver- zögerter Betriebsaufnahme aufgrund der Ergreifung diverser Rechtsmittel durch die Beschwerdeführer begründet wurde (Beschwerdebeilage 6; an- gefochtene Verfügung, E. 1.5). 3.3.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üb- licherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangs- mittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangs- wirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1 mit Hinweisen). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Dro- hungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vor- gesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Ver- wirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber straf- rechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafba- ren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher ei- genhändig der Freiheit beraubt hat, von einer Strafanzeige in diesem Zu- sammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält -9- es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund er- folgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbe- stand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachli- cher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertig- ter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemei- nen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letz- terer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang exis- tiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung die konkreten Umstände der "Zusammenarbeit zwi- schen dem Anwalt und seinem Klienten" (Beschwerde, N. 46 ff.) offen blei- ben; die Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Namen der H. AG. und der I. AG. begründet vorliegend so oder anders keinen Tatverdacht auf eine (versuchte) Nötigung: Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens implizit angedroht worden sei, es werde eine Teilklage erhoben (Beschwerde, N. 66 ff.). Der Haftungsprozess wurde durch die Einleitung des obligatorischen Schlich- tungsverfahrens (Art. 197 f. ZPO) bereits eingeleitet und wird folglich nicht in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist sodann restriktiv auszulegen (angefochtene Ver- fügung, E. 1.5; E. 3.3.2 hiervor). Weder die blosse Einleitung eines Zivilver- fahrens noch die einem Zivilprozess inhärente psychische Belastung (Be- schwerde, N. 76 ff.), überschreiten das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre. Die Handlungsalternative, die Bestreitung der gemäss ihren Ausführungen aussichtslosen Begehren der Gegenpartei, steht den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden. Die Höhe der eingeklagten Geldsumme indiziert per se keinen erheblichen Nachteil und ist ohnehin lediglich geschuldet, sofern - 10 - der Kläger den entsprechenden Schaden begründet und vollumfänglich be- legt (Beschwerde, N. 76 ff.). Sofern der Anspruch besteht, haben sich die Beschwerdeführer dem Risiko eines Zivilprozesses ohnehin durch ihr eige- nes Tun ausgesetzt. Es ist folglich kein Verhalten ersichtlich, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend erkannte, fehlt es auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten (angefochtene Verfü- gung, E. 1.5). Dass das Verfahren lediglich eingeleitet wurde, um die Be- schwerdeführer davon abzuhalten, in einem allfälligen Baubewilligungsver- fahren […] weitere Rechtsmittel gegen das geplante Bauprojekt zu ergrei- fen (Beschwerde, N. 68 ff.), ist nicht ersichtlich, nur weil ein mit dem Bau- vorhaben zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht rechtshängig ist sowie diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren noch bevorsteht (vgl. Beschwerde, N. 67). Es ist das Recht einer jeden natürli- chen oder juristischen Person, die ihr aus ihrer Sicht zustehende (Teil-)For- derung gegen die Beschwerdeführer im Zivilprozess geltend zu machen. Von der Aussichtslosigkeit eines Begehrens ist ferner – entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 84 ff.) – nicht ohne Wei- teres auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit zu schliessen. Würde anders entschieden, wäre die Geltendmachung einer Forderung bei unsicherer Be- weis- bzw. Sachlage nicht mehr ohne unzumutbare strafrechtliche Risiken für die Parteien sowie den die Parteien vertretenen Rechtsanwalt möglich (vgl. BGE 94 IV 111 E. 3). Darüber hinaus indizieren die Ausführungen der Beschwerdeführer (Be- schwerde, N. 21 ff., 80 ff.) ohnehin keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Be- schwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt. Zudem wurde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 80 ff.) – mit Art. 41 OR eine schlüssige Rechtsgrundlage geltend gemacht (Beschwer- debeilage 6, N. 4 ff.): Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrens- rechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entspre- chende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwer- deführer und die H. AG. und die I. AG. bis anhin nicht in einem Verfahren gleichzeitig involviert waren, ist für die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens bzw. für die rechtsmissbräuchliche Prozessführung kein Indiz (Be- schwerde, N. 87). Inwiefern für die Geltendmachung einer Schadenersatz- forderung die Eigentümerstellung der zu überbauenden Grundstücke haf- tungsbegründend sein soll oder ein Baugesuch für das Entstehen einer Schadenersatzforderung bereits eingereicht hätte werden müssen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (Beschwerde, - 11 - N. 83). Diese Ausführungen vermögen die klägerische Begründung der Schadenersatzforderung zumindest nicht als sachlich unvertretbar erschei- nen zu lassen, zumal Gegenparteien oftmals konträre Standpunkte vertre- ten. Die Sachlage präsentiert sich daher zumindest nicht derart offensicht- lich, dass davon auszugehen wäre, dass das Schlichtungsverfahren ohne Anlass und lediglich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer von wei- teren zulässigen Schritten gegen das Bauvorhaben abzuhalten. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten zivilrechtlichen Ausführungen begründen daher nicht ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Prozessie- ren. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist da- mit nicht gegeben. 3.3.3.2. Nach dem Dargelegten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht ha- ben könnte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht. 3.4. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. 4.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegen- stand der Beschwerde. Folglich wären sowohl die Beschwerdeführer als - 12 - auch die Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten entschädigungs- pflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien je- doch grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Be- schuldigte durch Rechtsanwältin F., eine Bürokollegin von P., vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Die von Rechtsanwältin F. verfassten Be- schwerdeantworten in den Parallelverfahren (vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2 mit Ausnahme des Verfahrens SBK.2023.93 gegen Rechtsanwalt G.) sind identisch. Es liegt damit im Grundsatz ein (mittelbarer) Fall von Pro- zessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren Sachverhalt. Das Verfas- sen der Beschwerdeantwort (10 Seiten mit wenigen materiellen Ausführun- gen) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit kein Ausnah- mefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt. Nach dem Ge- sagten hat der Beschuldigte folglich keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 880.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 80.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza