3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)