Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 1'220.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.