wurde der Verteidiger erst für das Beschwerdeverfahren mandatiert, weshalb er sich in den Fall einarbeiten und sich vom Beschuldigten instruieren lassen musste. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (neun Seiten inkl. Beweismittelverzeichnis sowie einige Beilagen) zu studieren hatte und darauf mit einer Beschwerdeantwort reagierte, die inklusive Deckblatt, Anträge und Schlussformel mit Unterschrift fünf Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerdeantwort davon etwa zweieinhalb Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.