Glück losfahren in der Hoffnung, die ihm allenfalls entgegenkommenden Fahrzeuge würden dafür sorgen, dass es nicht zu einer Kollision kommt. 6. 6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.