Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Lichtverhältnisse für den Beschuldigten angeblich besser gewesen seien als für den Beschwerdeführer, da der Beschuldigte die "Blendwirkung" (beleuchteter Kreisel) im Rücken gehabt habe, während der Beschwerdeführer in Richtung des beleuchteten Kreisels habe schauen müssen. Selbstredend kann der Beschwerdeführer, wenn er durch den Kreisel geblendet war und aufgrund dessen nicht beurteilen konnte, ob es sicher ist, auf die Staffeleggstrasse einzumünden, nicht einfach auf gut - 13 -