Der Beschuldigte weist zudem zu Recht daraufhin, dass er innert Sekundenbruchteilen auf die gefährliche vom Beschwerdeführer geschaffene Situation reagieren musste. Dem Beschwerdeführer könnte daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht ein anderes Ausweichmanöver wählte, welches möglicherweise die Kollision verhindert hätte. Der Beschwerdeführer konnte im Weiteren nicht darauf vertrauen, dass der Beschuldigte seinen Fahrfehler korrigieren werde.