Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschuldigte offenbar versuchte, der Kollision auszuweichen, indem er sein Motorrad nach links lenkte, weshalb sich die Kollision im Bereich der Leitlinie ereignete (Markierung und Leiteinrichtung 6.03, vgl. Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 SSV i.V.m. Anhang 2 SSV; vgl. act. 32, 37 ff.). Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Kollision hätte durch ein Ausweichen nach rechts anstatt nach links vermieden werden können, handelt es sich um blosse Spekulation. Der Beschuldigte weist zudem zu Recht daraufhin, dass er innert Sekundenbruchteilen auf die gefährliche vom Beschwerdeführer geschaffene Situation reagieren musste.