Gegen diese These spricht schon, dass die Unfallspuren nicht auf eine Kollision mit hoher Geschwindigkeit hindeuten. Es gibt folglich keinerlei Anzeichen, dass der Beschuldigte selbst Verkehrsregeln verletzt hätte. Irrelevant ist auch, dass nicht der Beschwerdeführer in den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte in den Beschwerdeführer hineinfuhr. Relevant ist vielmehr, welcher Verkehrsteilnehmer aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln den Unfall verursachte. Dies war vorliegend der Beschwerdeführer, welcher das Vortrittsrecht des Beschuldigten missachtete.