Aus der Motorradaffinität des Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, dass dieser im vorliegenden Fall nicht aufmerksam oder nicht verkehrsregelkonform gefahren wäre. Ebenfalls kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Motorradfan ist, entgegen dem Beschwerdeführer selbstredend nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe an seinem Motorrad manipuliert, sodass dieses schneller fahren könne und der Beschuldigte sei auch viel zu schnell gefahren, sodass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht habe rechtzeitig sehen können. Gegen diese These spricht schon, dass die Unfallspuren nicht auf eine Kollision mit hoher Geschwindigkeit hindeuten.