Richtig ist vielmehr, dass das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt ist, nämlich wenn es sich beim anderen Verkehrsteilnehmer um ein Kind oder eine gebrechliche oder alte Person handelt oder wenn sonst Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Strassenbenützer nicht richtig verhalten werde. Beim Beschwerdeführer handelte es sich aber weder um eine vulnerable Person i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SVG, noch bestanden sonst für den Beschuldigten erkennbare Anzeichen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht missachten werde.