Die Argumentation des Beschwerdeführers verkehrt den Vertrauensgrundsatz in sein Gegenteil und liefe darauf hinaus, dass ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit zu rechnen hätte, dass ein Fahrzeug völlig überraschend und unvermittelt das Vortrittsrecht missachten werde. Richtig ist vielmehr, dass das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt ist, nämlich wenn es sich beim anderen Verkehrsteilnehmer um ein Kind oder eine gebrechliche oder alte Person handelt oder wenn sonst Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Strassenbenützer nicht richtig verhalten werde.