Der Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Wartelinie angehalten hatte, vielmehr darauf hindeutete, dass er das Vortrittsrecht des Beschuldigten beachten werde. Die Argumentation des Beschwerdeführers verkehrt den Vertrauensgrundsatz in sein Gegenteil und liefe darauf hinaus, dass ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit zu rechnen hätte, dass ein Fahrzeug völlig überraschend und unvermittelt das Vortrittsrecht missachten werde.